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Mietwagen zum Unfallersatztarif – Schwacke-Liste

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Amtsgericht Krefeld
Az: 4 C 314/06
Urteil vom 28.02.2007

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Krefeld auf die mündliche Verhandlung vom 24.1.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.108,74 nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.06 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt Euro 81,91 zu zahlen.

2. Wegen der weiter gehenden Nebenforderungen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Am 6.12.05 ereignete sich in Krefeld ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des XXXXXX, ein Pkw Nissan, von der Versicherungsnehmerin der Beklagten Frau XXXXX beschädigt wurde. Die Parteien sind darüber einig, dass zwischen den Unfallbeteiligten die Beklagte und ihre Versicherungsnehmerin in vollem Umfang für den Schaden haften.

Der Geschädigte XXXX mietete am Unfalltag, dem 6.12.05, bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Das Vertragsformular enthält den Vermerk „Unfallersatz“. Die Anmietung beinhaltet eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von Euro 1.000,- pro Schadensfall. Mit schriftlicher Sicherungsabtretung vom gleichen Tag trat der Geschädigte der Klägerin seine Ansprüche aus dem Unfall ab. In der vorformulierten Erklärung heißt es: „meine/unsere persönliche Haftung für die Ersatzwagen, Reparatur und sonstigen Kosten bleiben durch die Abtretung unberührt. Für die Geltendmachung meiner/unserer Schadenersatzansprüche werde(n) ich/wir selbst sorgen… Die Zessionarin ist nicht berechtigt, die abgetretenen Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat.“ Für den weiteren Inhalt wird auf Blatt 18 Gerichtsakte verwiesen.

Die Beklagte setzte sich am 7.12.05 mit dem Geschädigten in Verbindung, um ihm ein günstigeres Angebot zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu unterbreiten. Die Klägerin rechnete unter dem 4.1.06 die Anmietung des Fahrzeugs für insgesamt 17 Tage zu einem Preis von Euro 1.125,52 zuzüglich der Kosten für Vollkasko-Versicherung mit Euro 278,45 zuzüglich der Kosten für Zusatzfahrer mit Euro[…]


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