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Leiharbeitereinsatz – Zustimmungsvorbehalt Betriebsrat

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Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB 24/08
Beschluss vom 02.06.2008

In dem Beschlussverfahren hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27. Mai 2008 beschlossen:
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2008 – 13 Ta 2321/07 – wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Der Arbeitgeberin wurde auf Antrag des bei ihr gebildeten Betriebsrats durch das Arbeitsgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, während des im Beschluss näher bestimmten zeitlichen Umfanges „Leiharbeitnehmer einzusetzen bzw. über den ursprünglich vorgesehenen Einsatzzeitraum hinaus zu beschäftigen, solange der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine Einstellung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat dies bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein“. Gestützt auf § 23 BetrVG drohte das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin gleichzeitig für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro an.

Auf Antrag des Betriebsrats als Vollstreckungsgläubiger setzte das Arbeitsgericht gegen die Arbeitgeberin als Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld iHv. 25.000,00 Euro fest. Es ging dabei davon aus, es lägen 25 Verstöße gegen diese einstweilige Verfügung vor. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht das Ordnungsgeld zwar auf 10.000,00 Euro herabgesetzt, die weitergehende sofortige Beschwerde aber zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Auch soweit auf Antrag des Betriebsrats gegen einen Arbeitgeber gestützt auf § 23 Abs. 3 BetrVG wegen grober Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz Unterlassungsbeschlüsse ergehen und ihm nach Satz 2 dieser Bestimmung ein Ordnungsgeld angedroht wird, handelt es sich bei Androhung und gegebenenfalls Festsetzung des Ordnungsgeldes um eine Maßnahme […]


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