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Lehrkraft – außerordentliche Kündigung

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ArbG Dessau-Roßlau
Az: 11 Ca 104/09
Urteil vom 07.08.2009

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23. Februar 2009 nicht aufgelöst worden ist.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 9.098,58 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des beklagten Landes.
Die am 1969 geborene, verheiratete Klägerin ist bei dem beklagten Land seit 1991 als Grundschullehrerin zuletzt in der Grundschule D.-K. bei einem Bruttomonatsverdienst von 3.032,86 € beschäftigt.
Das beklagte Land beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer vollzeitig.
Die Klägerin unterrichtete im Schuljahr 2008/2009 u. a. in der ersten Klasse die Schüler P. P. und E. D.. Die Schülerin H. L. wurde von der Klägerin unterrichtet, als diese die erste Klasse besuchte.
Am 09.02.2009 unterrichtete die schulfachliche Referentin das Landesverwaltungsamt telefonisch darüber, dass Eltern der Grundschule K. eine unangemessene Behandlung ihrer Kinder durch die Klägerin angezeigt haben. Die Klägerin hätte ihren Kindern den Mund mit Klebeband zugeklebt, nachdem diese zuvor im Unterricht unruhig gewesen seien.
Nach einem ersten Gespräch mit der Klägerin wurde sie am 11.02.2009 von ihrer Unterrichtstätigkeit mit sofortiger Wirkung freigestellt.
Am Nachmittag des 11.02.2009 wurde ein weiteres Personalgespräch mit der Klägerin durchgeführt. Dabei wurde die Klägerin auf den Runderlass des MK vom 26.05.1994 (Bl. 94 d. A.) hingewiesen und es wurde klargestellt, dass das von der Klägerin angewandte Erziehungsmittel nicht im Einklang mit dem Schulgesetz und dem genannten Erlass stünde.
Die Klägerin machte deutlich, dass es sich um eine schwierige Klassensituation gehandelt habe. Sie betonte, den Mund der Schüler nicht zugeklebt zu haben. Die Kinder hätten ohne Einschränkung atmen und sprechen können. Nach ihrem Dafürhalten habe sie den Kindern keine Gewalt und keinen Schmerz zugefügt. Die Klasse habe es im Allgemeinen als Spaß empfunden. Schließlich habe die Klägerin aber eingeräumt, dass das[…]


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