BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 189/05
Urteil vom 03.05.2006
Leitsätze:
Kollektive Regelungen außerhalb von Sozialplänen, in denen den Arbeitnehmern für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung versprochen wird, die aber dann entfallen soll, wenn der Begünstigte Kündigungsschutzklage erhebt, sind nach Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage führt nur dann zum Erlöschen des Abfindungsanspruchs, wenn für den Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist, dass er die Wahl zwischen Abfindung und Klageerhebung hat.
Tenor:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 - 1 Sa 1065/04 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 23. April 2004 - 4 Ca 192/03 - abgeändert, soweit es die Zahlungsklage abgewiesen hat:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.772,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.
3. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung nach der „Ordnung über den Rationalisierungsschutz im Bistum Fulda“ (RaSchO).
Die am 28. März 1950 geborene Klägerin war seit dem 1. November 1990 zunächst auf Grund eines befristeten Vertrages und dann auf Grund des unbefristeten Vertrages vom 12./22. Juni 1992 als Kindergartenhelferin in einem von der Beklagten unterhaltenen Kindergarten mit einer Vergütung von zuletzt 2.077,29 Euro brutto pro Monat tätig. Dieser Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
„§ 11
Für die Kündigung des Angestelltenverhältnisses gelten die Bestimmungen des BAT.
Abweichend von § 53 Abs. 3 BAT ist eine Kündigung des Dienstgebers zulässig:
wenn die Einrichtung, in der der Mitarbeiter tätig ist,