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Kündigungsfrist – Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 1311/07
Beschluss vom 17.02.2010

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3
und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:
A. Die Parteien haben, nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache durch Prozessvergleich beigelegt haben, beantragt, dass das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten entscheiden möge.

Die Klägerin, am 12.02.1978 geboren, war seit dem 04.06.1996 als Versandarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung. Am 19.12.2006 erklärte die Beklagte schriftlich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

In dem vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach geführten Kündigungsschutzprozess hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, dass die Kündigung frühestens zum 30.04.2007 wirke, weil § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB die Kündigungsfrist nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit auf vier Monate zum Monatsende verlängere. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimme, dass vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Betriebszugehörigkeitszeiten nicht zu berücksichtigen seien, verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und habe daher unbeachtet zu bleiben.

Durch Teilurteil vom 20.11.2007 hat die Kammer die Kündigungsschutzklage abgewiesen, soweit diese auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 30.04.2007 hinaus gerichtet war. Mit Beschluss vom selben Tag hat sie den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung ersucht.

Der Gerichtshof (Große Kammer) hat am 19.01.2010 entschieden:

1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots[…]


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