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Kündigungserklärung – Vertreter und Abmahnungsverzicht

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Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 145/07
Urteil vom 13.12.2007

Leitsätze:
1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.
2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird.

In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. September 2006 – 7 Sa 22/06 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über Annahmeverzugsansprüche.

Der Kläger war seit dem 20. August 2004 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Arbeiter zu einer Stundenvergütung von zuletzt 7,34 Euro brutto bei einer 35-Stunden-Woche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 22. Mai 2005 befristet. Die Einstellung erfolgte durch die Personaldisponentin der Beklagten, Frau C. Der schriftliche Anstellungsvertrag vom 18. August 2004 ist für die Beklagte von Frau C mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet worden. In dem Arbeitsvertrag ist vereinbart:

„…

§ 7 Kündigung und Probezeit

(1) Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen ein Werktag, danach bis zum Ende des zweiten Monats eine Woche, vom dritten bis sechsten Monat zwei Wochen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

…“

Der Kläger erhielt seine Einsatzanweisungen von Frau C. Bei Arbeitsunfähigkeit meldete er sich verabredungsgemäß bei ihr ab. Frau C führte mit dem Kläger auch Personalgespräche. Unter dem Datum des 14. Februar 2005 erhielt der KlÃ[…]


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