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Kündigungsschutzklage – Krankenhausaufenthalt rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung

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 Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 3 Ta 23/06
Beschluss vom 01.03.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Az.: 8 Ca 9617/05

Leitsätze:
Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts rechtfertigt noch keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise wahrzunehmen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2005 – 8 Ca 9617/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am 10.11.1966 geborene Kläger war seit dem 23.10.2003 bei der Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt.
In der Zeit vom 30.08.2005 bis 02.09.2005 erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Grund hierfür war, dass er ab dem 30.08.2005, nachdem er seine Vergütung für den Monat August 2005 erhalten hatte, bis zum 11.09.2005 exzessiv Alkohol zu sich genommen hatte. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben seit geraumer Zeit alkoholsuchtkrank. Im vorgenannten Zeitraum blieb er der Arbeit fern, ohne sich bei der Beklagten zu melden bzw. sein Fehlen zu entschuldigen. Am 12.09.2005 überwies ihn seine Hausärztin zur Entgiftung an die Fachklinik Z, wo er vom 14.09. bis 11.10.2005 stationär behandelt wurde.
Am Nachmittag des 13.09.2005 übergab der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger ein unter dem 01.09.2005 erstelltes Kündigungsschreiben, in welchem unter Hinweis auf eine einschlägige Abmahnung und zwei im laufenden Jahr in den Monaten April und Mai vorangegangene mehrtägige unentschuldigte Fehlperioden das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde dem Kläger diese Kündigung bereits am 01.09.2005 angekündigt und er aufgefordert, das Schreiben im Betrieb abzuholen.
Mit Klageschrift vom 12.10.2005, die am 13.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung und beantragt gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.


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