Arbeitsgericht Düsseldorf
Az: 2 Ca 5676/11
Urteil vom 20.12.2011
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2011 fortbesteht.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Der Streitwert beträgt 28.500,– €
T A T B E S T A N D:
Der Kläger macht zuletzt noch die Einhaltung der Kündigungsfrist und entsprechende Vergütungszahlungen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend. Die Beklagte begehrt im Rahmen ihrer Widerklage die Rückzahlung von Entgelt aufgrund der Abrechnung von Sachvergütung (Nutzung eines Dienstwagens).
Der 56-jährige, verheiratete Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen in der IT-Branche, das mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt, auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.02.2011 (Bl. 229 der Akte) ab dem 01.03.2011 als Director Sales tätig. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben worden ist. Im Vertrag heißt es auszugsweise:
„§ 2 Probezeit/Kündigungsfristen
Die ersten sechs Monate des Arbeitsvertrages gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit einigen sich die Parteien auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, soweit dies nicht der gesetzlichen Kündigungsfrist mit einer längeren Frist widerspricht. Ansonsten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist mit der Maßgabe, das sich im Falle der Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auch die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer verlängert, jedoch maximal bis zu sechs Monaten zu Monatsende. …
§ 3 Vergütung und sonstige Zuwendungen
Das Vergütungsmodell basiert auf einem fixen Bruttogehalt und einem zusätzlichen variablen Anteil. Beides zusammen ergibt bei 100 % Erreichung der variablen Vorgaben ein jährliches Bruttozielgehalt in Höhe von 132.000,00 EUR (i.W. einhundertzweiunddreißigtausend Euro). Der variable Anteil wird in einer jährlich vom Arbeitgeber vorzulegenden Zielvereinbar[…]