Arbeitsgericht Düsseldorf
Az: 3 Ca 1127/08
Urteil vom 19.05.2008
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
3. Der Streitwert beträgt 3.600,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Die Klägerin ist seit dem 1.5.2006 bei der Beklagten als Zahnarzthelferin gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 1.200,00 € beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine aus zwei Ärzten in Gemeinschaftspraxis gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist von beiden Gesellschaftern unterschrieben. Ein darauf enthaltener Zusatz über die Erhöhung der geschuldeten Wochenstundenzahl und des Entgelts ist nur vom Gesellschafter Herrn Q. unterschrieben. Dieser führte auch alle Personalgespräche mit der Klägerin und den übrigen Arbeitnehmern der Gemeinschaftspraxis. Am 31.1.2008 erhielt die Klägerin ein Kündigungsschreiben auf dem Briefkopf der Gemeinschaftspraxis, in welchem es wie folgt heißt:
„…, hiermit kündige ich das bestehende Anstellungsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin, …“
Unterschrieben ist die Kündigung von Herrn Q..
Mit ihrer am 21.2.2008 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 27.2.2008 zugestellten Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 31.1.2008.
Nachdem das Arbeitsverhältnis unstreitig durch eine weitere Kündigung zum 15.4.2008 wirksam gekündigt worden ist, hat die Klägerin zunächst auch das ihr für die Zeit zwischen dem 29.2.2008 und dem 15.4.2008 zustehende Entgelt eingeklagt. Über diesen Teil der Klage haben die Parteien im Kammertermin vom 19.5.2008 jedoch wegen mangelnder Bezifferbarkeit der insoweit auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entgeltanteile einen Teilvergleich geschlossen.
Die Klägerin beantragt zuletzt festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31.1.2008 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der unterzeichnende Gesellschafter sei insbesondere im Bereich des Personalwesens alleinvertretungsbefugt gewesen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze sowie de[…]