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Kündigung (außerordentliche) wegen Softpornobildern

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ArbG Passau
Az: 2 Ca 711/97 D
Urteil vom 11.12.1997

1. Es wird festgestellt, daß das Umschulungsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 09.10.1997 nicht aufgelöst wurde.
2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.163,20 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Rechtsstreit soll klären, ob das Umschulungsarbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 9.10.1997 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung aufgelöst wurde. Fernerhin begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei, sie über den 10.10.1997 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Klägerin ist seit dem Monat September 1995 bei der Beklagten als Umschülerin zur Kauffrau für Bürokommunikation halbtags beschäftigt und erhält von der Beklagten neben dem Unterhaltsgeld, das vom Arbeitsamt ausbezahlt wird, monatlich 790,80 DM brutto. Mit Schreiben vom 9.10.1997, der Klägerin zugegangen am darauffolgenden Tag, kündigte die Beklagte das Umschulungsverhältnis außerordentlich zum 10.10.1997. Die beklagte Partei hat vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung dem Betriebsrat zur beabsichtigten personellen Maßnahme angehört. Das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 9.10.1997 hat folgenden Wortlaut:
Der einzige Tagesordnungspunkt ist der von der Geschäftsführung gestellte Antrag auf außerordentliche Kündigung von
Frau … geb. … in Umschulung zur „Kauffrau für Bürokommunikation“ vom 01.09.95 bis 31.08.98
Zu Beginn der Betriebsratssitzung hat der Vorsitzende, Herr …, Frau … zu Hause angerufen (Tel: … und ihr die Möglichkeit angeboten, sich persönlich – gemäß § 102 BetrVG zu ihrem Fall zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat Frau keinen Gebrauch gemacht.
Nach anschließender Diskussion der von der Geschäftsführung genannten Gründe und dem Studium der Seite 23 aus der Zeitschrift „Praline“, Nr. 39 vom 18.09.1997 beschließt der Bet[…]


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