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Krankschreibung: Überprüfung der Richtigkeit durch Detektiv – Detektivkosten

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 2 Ca 7735/01
Urteil vom 26.06.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 2, auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2002 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 21. September 2001 nicht aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.666,02 brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Oktober 2001 zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 21.054,21 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über Entgeltfortzahlungsansprüche und über die Erstattung von Detektivkosten.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Der Kläger (geboren im Jahr 1962, verheiratet, gegenüber vier minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichtet) ist für die Beklagte seit 1980 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt etwa DM 5.240,00 tätig. Der Bruttostundenlohn betrug DM 27,85. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Parteien nicht. Die Beklagte erteilte dem Kläger auch nicht einen Nachweis über die zu leistende Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Nachweisgesetz. Der Kläger wurde zuletzt als Kranfahrer eingesetzt. Bei dieser Tätigkeit ist ein tragbares Steuergerät zu bedienen, das je nach Modell ein Gewicht von ca. zwei bis fünf kg hat. Es war üblich, dass der Kläger auf den Einsatzbaustellen nach dem Abschluss der Kranarbeiten andere Tätigkeiten verrichtete und dabei unter anderem Zementsäcke und Steine mit Gewichten von mehr als 20 kg zu schleppen hatte.
Der Kläger war vom 13. bis zum 22.6.2001 krankgeschrieben. Er eröffnete im Juli 2001 ein Obst- und Gemüsegeschäft und meldete dieses Gewerbe am 29.6.2001 zum Gewerberegister an. Um während der Eröffnungsphase den Geschäftsverlauf zu überwachen, bat er um eine fünfw[…]


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