Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 10 Sa 495/08
Urteil vom 02.04.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 3. Juli 2008, Az.: 5 Ca 170/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 24.01.2008 zum 31.07.2008 und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin (geb. am … 1977, ledig, ein Kind) ist seit dem 01.09.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde zuletzt als Verbundzustellerin im Zustellstützpunkt F.-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.588,42 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingesetzt. In der Zeit vom 28.10.2000 bis zum 31.10.2003 war die Klägerin wegen Elternzeit und anschließend zur Kinderbetreuung beurlaubt. Die Klägerin hatte seit 2004 folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:
Datum Arbeits-
tage LohnFZ-
Kosten Diagnose nach Angaben der
Klägerin
2004
04.03. – 05.03. 02 ?
09.03. – 30.03. 19 ?
16.11. – 11.12. 23 ?
Summe 44 € 4.776,22
2005
14.09.-25.12. 86 – im Sept. + Okt. Rückenprobleme
– Mutter-Kind-Kur
– akute Nebenhöhlenvereiterung
Summe 86 € 5.051,37
2006
14.01.-31.01. 15 ?
14.02.-19.02. 05 am 01.02.06 Reha für 14 Tage ?
12.05.-03.06. 19 Kniebeschwerden
Rückenleiden
Summe 39 € 2.697,86
2007
10.02.-24.03. 37 € 4.311,76 niedriger Blutdruck, Kollaps
04.05.-16.06. X € 4.376,74 Arbeitsunfall am 04.05.
07.09.-08.09. 02 € 208,35 Zahnschmerzen
28.12.-31.12. 09 ? Rückenleiden
Summe 48 € 8.896,85
2008 (bis 26.01.)
01.01-26.01.08 22 Rückenleiden –
Bandscheibenvorfälle?
Summe 22 ?
Am 29.08.2006 wurde die Klägerin „aus sozialen Gründen und zur Reduzierung der Fehlzeiten“ heimatnah vom Zustellstützpunkt D-Stadt nach F.-Stadt versetzt. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2006 zum 31.03.2007 bereits einmal krankheitsbedingt gekündigt. Das damalige Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 4 Ca 1956/06) endete durch Klagerücknahme[…]