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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung und Änderungskündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 10 Sa 495/08
Urteil vom 02.04.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 3. Juli 2008, Az.: 5 Ca 170/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 24.01.2008 zum 31.07.2008 und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin (geb. am … 1977, ledig, ein Kind) ist seit dem 01.09.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde zuletzt als Verbundzustellerin im Zustellstützpunkt F.-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.588,42 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingesetzt. In der Zeit vom 28.10.2000 bis zum 31.10.2003 war die Klägerin wegen Elternzeit und anschließend zur Kinderbetreuung beurlaubt. Die Klägerin hatte seit 2004 folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:
Datum Arbeits-
tage LohnFZ-
Kosten Diagnose nach Angaben der
Klägerin

2004

04.03. – 05.03. 02 ?

09.03. – 30.03. 19 ?

16.11. – 11.12. 23 ?

Summe 44 € 4.776,22

2005

14.09.-25.12. 86 – im Sept. + Okt. Rückenprobleme
– Mutter-Kind-Kur
– akute Nebenhöhlenvereiterung

Summe 86 € 5.051,37

2006

14.01.-31.01. 15 ?

14.02.-19.02. 05 am 01.02.06 Reha für 14 Tage ?

12.05.-03.06. 19 Kniebeschwerden
Rückenleiden

Summe 39 € 2.697,86

2007

10.02.-24.03. 37 € 4.311,76 niedriger Blutdruck, Kollaps

04.05.-16.06. X € 4.376,74 Arbeitsunfall am 04.05.

07.09.-08.09. 02 € 208,35 Zahnschmerzen

28.12.-31.12. 09 ? Rückenleiden

Summe 48 € 8.896,85

2008 (bis 26.01.)

01.01-26.01.08 22 Rückenleiden –
Bandscheibenvorfälle?

Summe 22 ?
Am 29.08.2006 wurde die Klägerin „aus sozialen Gründen und zur Reduzierung der Fehlzeiten“ heimatnah vom Zustellstützpunkt D-Stadt nach F.-Stadt versetzt. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2006 zum 31.03.2007 bereits einmal krankheitsbedingt gekündigt. Das damalige Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 4 Ca 1956/06) endete durch Klagerücknahme[…]


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