(Stand: 01.07.2003 – 30.06.2005)
alte Leitlinien gültig 01.01.2002 – 30.06.2003
alte Leitlinien gültig 01.07. – 31.12.2001
alte Leitlinien gültig bis 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamm handelt!
Vorbemerkung
Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar – das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit – und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.
Die vorliegende Fassung wurde durchgehend überarbeitet und in Teilbereichen ergänzt. Um eine einfachere Handhabung zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit der Ausführungen der verschiedenen Oberlandesgerichte zu den einzelnen Grundsätzen zu erleichtern, ist die unter allen Oberlandesgerichten besprochene bundeseinheitliche Struktur der Leitlinien zugrunde gelegt worden. Hierdurch ergeben sich weitgehende Umstellungen, während sich die inhaltlichen Änderungen auf die Anpassung an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung beschränken. Soweit unter einzelnen Ziffern keine Ausführungen enthalten sind, soll zu dem entsprechenden Punkt zur Zeit keine Aussage gemacht werden.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubsund Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen.
1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.
1.3 Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergüt[…]