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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kleinbetriebsklausel und Wiedereinstellung

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LAG Mainz
Az.: 11 Sa 692/08
Urteil vom 14.05.2009
Vorinstanz: ArbG Koblenz, Az.: 4 Ca 1002/08

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2008, Az: 4 Ca 1002/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die am 11.11.1958 geborene Klägerin war seit dem 01.10.1984 und sodann nach einer sechswöchigen Unterbrechung wegen Arbeitsmangels seit dem 01.06.1986 zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 1.600,00 € bei dem Ehemann der Beklagten beschäftigt. Nach dessen Tod am 09.03.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.03.2008 zum 31.10.2008. Hiergegen hat die Klägerin am 21.04.2008 Klage erhoben.
Im Betrieb sind nicht regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Bei Ausspruch der Kündigung sowie auch bereits vor dem 01.01.2004 waren neben der Klägerin die Arbeitnehmer Frau H., Herr P., Herr K. und Herr S. beschäftigt. Die Mitarbeiterin E. wurde zum 31.12.2003 gekündigt und ist seit dem 22.03.2004 ununterbrochen beschäftigt. Allen Arbeitnehmern wurde gekündigt. Ein Betriebsrat besteht nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Im Betrieb seien regelmäßig mehr als fünf Altarbeitnehmer beschäftigt. Mitzuzählen seien die Beklagte, die am 01.01.2004 Arbeitnehmerin gewesen sei, sowie Frau G., die bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt gewesen sei und auch jetzt bei der Beklagten arbeite, allerdings nicht im Zeitpunkt der Kündigung dort tätig gewesen sei.
Kündigungsgründe bestünden nicht. Auch habe die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt.
Am 04.09.2008 sei bei der Beklagten eine Betriebsbesprechung durchgeführt worden, an der sie, die Klägerin, nicht habe teilnehmen dürfen. Darin sei mitgeteilt worden, dass die Firma tatsächlich nicht geschlossen werde. Die gekündigten Arbeitnehmer würden neue Verträge erhalten. Sie, die Klägerin, wolle man nicht dabei haben, weil sie vor dem Arbeitsgericht geklagt habe.
Die Kläg[…]


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