Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Karenzentschädigung – unverbindliches Wettbewerbsverbot

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 14 Sa 1385/11
Urteil vom 14.02.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 20. Juli 2011 (3 Ca 600/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung.
Der Kläger war vom 26. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 als kaufmännischer Angestellter gegen ein monatliches Gehalt von 2.200,00 Euro brutto bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher „Anstellungsvertrag“ vom 21. September 2009, der u.a. folgende Regelung enthält:
§ 12 Wettbewerbsverbot
Der Angestellte verpflichtet sich, für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für eine Konkurrenzfirma tätig zu werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuches.
Der Kläger bezog ab 1. August 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 27,77 Euro kalendertäglich (entspricht 833,10 Euro monatlich). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (wegen der Einzelheiten vgl. Kopie Bl. 19 f. d. A.) verlangte er erstmals die Zahlung von Karenzentschädigung ab August 2010. Nachdem die Beklagte nicht zahlte, hat der Kläger diesen Anspruch neben einer Urlaubsabgeltung im vorliegenden Verfahren weiterverfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte auf eine angebliche Nichtigkeit der formularmäßig verwendeten Wettbewerbsverbotsklausel nicht berufen könne. Die Wettbewerbsklausel sei ihm bekannt gewesen, er habe gewusst, dass er sie beachten müsse. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, Entgeltansprüche der Arbeitsagentur durch Ausstellung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III mitzuteilen. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, die Agentur für Arbeit auf den Karenzentschädigungsanspruch hinzuweisen.
Der Kläger hat – soweit hier von Interesse – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von 6.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten üb[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv