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Jahressonderzahlung – Rückzahlungsverpflichtung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 8 Sa 1121/08
Urteil vom 21.01.2009

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2008 – 17 Ca 2604/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.07.2006 ab dem 01.08.2006 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt.
Mit Schreiben vom 01.02.2008 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis „zum 01.04.2008 aus beruflichen Gründen“.
Mit Schreiben vom 08.02.2008 bestätigte die Beklagte den Eingang des Kündigungsschreibens und wies darauf hin, dass mit der Kündigung der Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2008 bewirkt werde.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde sodann auf den 31.03.2008 abgerechnet und abgewickelt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält in § 2 folgende Regelung:
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung einschließlich der Sonderregelungen. Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 werden bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet, dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz zugrunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamte des Arbeitgeber jeweils maßgeblich ist und ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamte des Arbeitgebers ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten.
Mit dem Entgelt für den Monat November 2007 hat die Klägerin unter der Rubrik sonstige Zahlung eine als Zuwendung bezeichnete Zahlung in Höhe von 2.238,85 € erhalten.
In der Abrechnung Februar 2008 hat die Beklagte diesen Betrag unter sonstige Zahlungen unter der Bezeichnung Gegenbuchung Zuwendung wieder in Abzug gebracht.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Auszahlung der rückgebuchten Zuwendung und hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.287,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins […]


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