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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienfondbeteiligung: Unwirksamkeit des geschlossenen Darlehens- und Treuhandvertrags zur Finanzierung

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Landgericht Karlsruhe
Az.: 6 O 175/05
Urteil vom 28.07.2006

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 26.07.2006, für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.204,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf den Betrag von 14.353,38 EUR seit dem 28.10.2004 sowie auf den Betrag von 850,68 EUR seit 15.05.2006 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Erwerb der Beteiligung an der … (Treugeber-Nr.: xxxxx) vom 16.05.1997 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung (Versicherungsnummer: 03832777) bei der zurück abzutreten.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 22.05.1997, Darlehenskonto-Nr.: xxxxxxx, keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge abzüglich erfolgter Ausschüttungen, die er für die Zeit vom 01.02.1998 bis 30.05.2006 aufgrund eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an die Beklagte erbracht hat.
Am 23.04.1997 unterzeichnete der Kläger ein Formular „Treuhandauftrag und Vollmacht“, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (AH 3 ff). In diesem Formular beauftragte er den Treuhänder, seine Beteiligung an der … in Höhe einer Gesamteinlage von DM 50.000,00 zu begründen und zur Finanzierung der Gesamteinlage ein Darlehen in Höhe von DM 53.300,00 aufzunehmen. Auf Seite 2 des Formulars erteilte er zur Durchführung des Treuhandauftrages Vollmacht an die Treuhandgesellschaft. Im Treuhandauftrag war ferner die Abtretung einer Risikolebensversicherung vorgesehen (AH 3). Im Treuhandvertrag ist ferner auf „Hinweise auf der Rückseite dieses Treuhandauftrages“ verwiesen. In diesen Hinweisen (AH 525) sind folgende Texte enthalten:
„Mit dem vorl[…]


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