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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsausschluss der §§ 104f. SGB 7 – bedingter Vorsatz

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LAG Schleswig-Holstein
Az: 1 Ta 190 b/09
Beschluss vom 29.01.2010

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.09.2009 – 52 Ca 1215 a/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger stand bei dem Beklagten ab 01.08.2007 in einem Ausbildungsverhältnis zum Elektroinstallateur. Am 19.12.2007 beauftragte der Beklagte den Kläger während dessen Arbeitszeit, mit einer Kreissäge Brennholz zu sägen. An der Säge fehlten die Handschutzeinrichtungen. Der Kläger geriet mit dem Zeigefinder der rechten Hand in das Sägeblatt und erlitt am Mittelfinger eine Schnittverletzung.
Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und zeitlich befristet eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % festgestellt. Gleichzeitig wurde ihm eine Rente von insgesamt 796,13 € bewilligt.
Der Kläger hat aufgrund des Geschehens seinen Ausbildungsplatz bei dem Beklagten aufgegeben und ein neues Ausbildungsverhältnis begründet. Mit seiner Klage vom 16. Juli 2009 nimmt er den Beklagten auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld in Anspruch. Er vertritt insoweit die Auffassung, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, da er mit ausbildungsferner Tätigkeit beauftragt worden sei. Der Beklagte habe wegen der fehlenden Schutzvorrichtung mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das gesetzliche Haftungsprivileg könne der Beklagte daher nicht in Anspruch nehmen.
Der Kläger hat vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund im Zusammenhang mit der Klagerhebung am 16. Juli 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.09.2009 diesen Antrag wegen Fehlens hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen, da für den Beklagten das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII greife. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.09.2009 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 01.10.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat dieser nicht abgeholfen und sie dem Land[…]


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