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Gruppenunfallversicherung – Leistungen hieraus kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

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Finanzgericht München
Az: 2 K 2081/05
Urteil vom 25.08.2005

Leitsatz:
Die Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie keinen Lohnersatz darstellen, sondern einen beim Arbeitnehmer verbleibenden Körperschaden ausgleichen bzw. mindern sollen.

In der Streitsache wegen Einkommensteuer 2000 und 2001 hat der 2. Senat des Finanzgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2005 für Recht erkannt:
1. Die Einkommensteueränderungsbescheide für 2000 vom 04.11.2004 und 22.03.2005 sowie der Einkommensteueränderungsbescheid für 2001 vom 22.03.2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.04.2005 werden unter Beibehaltung der in der Einspruchsentscheidung geregelten Vorläufigkeitsvermerke aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Leistungen aus einer vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung beim Kläger als Arbeitslohn zu versteuern sind.

Der Kläger erzielt nichtselbständige Einkünfte. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers (künftig: Arbeitgeber) wurde bekannt, dass der Kläger wegen zwei Freizeitunfällen von seinem Arbeitgeber Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung ausbezahlt erhalten hatte. Der Arbeitgeber hatte aufgrund einer im Jahr 1997 geschlossenen Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen und die Zahlung der Prämien übernommen. Die Versicherung erstreckte sich auf Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufes.

Der Kläger hatte sich aufgrund von Freizeitunfällen im Jahr 1999 eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung eines Fingers und im Jahr 2000 eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung eines Beines zugezogen. Deshalb zahlte die Versicherung im Jahr 2000 eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 1.500 DM und im Jahr 2001 in Höhe von 8.400 DM an den Arbeitgeber, der sie an den Kläger weiterleitete.

Bis e[…]


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