LAG Rheinland-Pfalz
Az.: 9 Sa 170/09
Urteil vom 26.06.2009
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2009, Az. 2 Ca 1230/08, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. gem. § 612 a BGB verpflichtet ist, an den Kläger für das Jahr 2007 eine (weitere) Sonderzahlung in Höhe von 482,71 € brutto sowie eine Sonderzahlung in die betriebliche Altersversorgung in Höhe von 300,– € zu zahlen. Auf das mittlerweile beendete Arbeitsverhältnis fand zuletzt der Dienstvertrag vom 26.04.2002 Anwendung. Dieser sieht in Ziffer 2 Folgendes vor:
„2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR). Die Eingruppierung und Vergütung richten sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TdL) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zuwendungstarifvertrag (Weihnachtsgratifikation) für den öffentlichen Dienst-West und der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes über die Zahlung eines Urlaubsgeldes-West finden auf das Dienstverhältnis Anwendung.“
Nach dem der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. die sogenannten „Arbeitsvertragsbedingungen“ (AVB) für die Mitgliedsorganisationen ausgearbeitet und als Vertragsrichtlinie an Stelle der zuvor maßgeblichen AVR konzipiert hatte, bot die Beklagte den bei ihr Beschäftigten Arbeitnehmern den Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages an. In diesen neuen Arbeitsverträgen sind nicht mehr die AVR, sondern die AVB in Bezug genommen, was u. a. dazu führt, dass die Mitarbeiter, die dieses Änderungsangebot angenommen haben, nunmehr keinen Anspruch mehr auf eine Urlaubs- bzw. Weihnachtszuwendung haben. U[…]