BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 774/06
Urteil vom 19.07.2007
Leitsätze:
Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2006 - 1 Sa 632/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte.
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 18. September 2001 ab dem 1. Januar 2002 als Steuerberaterin beschäftigt. Am 23. August 2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, einen Geschäftsführerdienstvertrag. Das Geschäftsführerdienstverhältnis begann am 23. August 2002 und war auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 kündigte die Beklagte den Geschäftsführerdienstvertrag zum 31. Dezember 2003. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 23. Juni 2003 mit, sie lege ihr Amt als Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung nieder. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 kündigte die Beklagte vorsorglich ein etwaiges Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das auf Grund des Arbeitsvertrags vom 18. September 2001 begründete Arbeitsverhältnis sei durch den Geschäftsführerdienstvertrag nicht aufgehoben worden. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die vorsorglich ausgesprochene fristlose Kündigung vom 19. Ju[…]