Bundesarbeitsgericht
Az.: 1 ABR 54/01
Beschluss vom 18.09.2002
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Elmshorn, Az.: 4 BV 44 c/00, Beschluss vom 07.02.2001
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 TaBV 6 a/01, Beschluss vom 18.09.2001
Leitsätze:
1. Im Fall eines Betriebsübergangs behalten Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben.
2. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Werden alle oder mehrere Betriebe übernommen, bleiben dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche bestehen.
3. Wird ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbständiger Betrieb geführt, gelten in ihm die im ursprünglichen Betrieb bestehenden Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen normativ weiter.
In dem Beschlussverfahren hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 18. September 2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. September 2001 – 1 TaBV 6 a/01 – aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten über die Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang.
Die Arbeitgeberin erwarb am 6. Juli 1998 von der D AG (D) deren Unternehmensbereich „Zivile Ausrüstungssysteme und PC Airport Systems“. Dieser Bereich bestand aus dem Betrieb W und Teilen der Betriebe O und F. In allen drei Betrieben waren Betriebsräte gewählt. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der Betriebsrat des Betriebs W.
Bis zum Übergang des Betriebs und […]