Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom: 22.08.2011
Aktenzeichen: 5 Sa 107/11
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.02.2011 – 8 Ca 1504/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im Berufungsverfahren (nur noch) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen bzw. einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten beendet worden ist.
Der 1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die Solaranlagen montiert, seit dem 01.12.2009 in einem Arbeitsverhältnis als Assistent der Geschäftsleitung tätig. Das Bruttomonatsentgelt beträgt 3.750,– EUR. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelung:
„2. Tätigkeit
Der Mitarbeiter wird als „Assistent der Geschäftsführung“ beschäftigt. Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Über- und Unterstellung des Mitarbeiters ergeben sich aus der Stellenbeschreibung bzw. dem Betriebsorganigram.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und auch zumutbare zusätzliche und andere als die vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen.
Soweit die dienstlichen Belange es erfordern, ist der Mitarbeiter auch zu angeordneten Dienstreisen verpflichtet. Fahrtkosten und Spesen werden nach den allgemeinen üblichen Sätzen erstattet.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, regelmäßig an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die von der Firma angeordnet werden, teilzunehmen. Die Kosten für die Mitarbeiterqualifikation trägt die Firma.“
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen. Eine Stellenbeschreibung hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers bzw. der eines Assistenten der Geschäftsführung besteht bei der Beklagten nicht.
Der Kläger hat für die Beklagte bei der Firma Z (Z) GmbH als Lieferanten einen Auftrag über die Lieferung von […]