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Faustschlag und fristlose Kündigung – Arbeitgeber muss sich nicht boxen lassen

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Landesarbeitsgericht Mainz
Az.: 6 Sa 196/08
Urteil vom 25.07.2008
Vorinstanz: ArbG Koblenz, Az.: 2 Ca 1794/07, Urteil vom 25.07.2008

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.2.2008 – 2 Ca 1794/07 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 836,54 € brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird der hilfswiderbeklagte Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.584,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Desweiteren wird der Kläger verurteilt, 1000,- € (Schmerzensgeld) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit 14.5.2008 zu zahlen. Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Berufung im übrigen zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 96 %, die Beklagte 4 % zu tragen.
4. Eine Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, um – teils klageerweiternd – verfolgte Ansprüche auf Überstundenvergütung, um Vergütungsansprüche bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung, um Folgevergütungsansprüche für die Zeit nach der ausgesprochenen Kündigung, um Urlaubsabgeltung, sowie um zur Aufrechnung gestellte und hilfswiderklagend verfolgte Ansprüche auf Schadenersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens.
Der verheiratete Kläger war mit schriftlichem Arbeitsvertrag ab 03.07.2006 als Fahrer und Paketzusteller gegen eine monatliche Bruttovergütung von € 1.450,00 zuzüglich Spesen bei dem Beklagten, der in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, tätig.
Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Abmachungen:
§ 4 Arbeitsvergütung
Der Arbeitnehmer erhält eine mtl. Bruttovergütung von –1.450,00 Euro — zzgl. Spesen. Spesen werden bei einer Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden je Kalendertag in Höhe von 15,00 Euro gezahlt. Die Spesenabrechnung ist von Seiten des Arbeitnehmers spätestens am 3. Tag[…]


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