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Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Schichtarbeit

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 5 Sa 1362/08
Urteil vom 27.04.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2008 – 15 Ca 1741/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit auf dem Stundenkonto des Klägers gutzuschreiben ist.
Die Beklagte ist ein Druckereibetrieb. Sie beschäftigt etwa 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtbetrieb.
Der Kläger ist dort seit dem 29.09.2005 beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist der Manteltarifvertrag für die Druckindustrie der Bundesrepublik Deutschland (MTV) in Bezug genommen.
Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden.
Hinsichtlich der Arbeitszeit besteht im Betrieb ein jeweils langfristiger Schichtplan. Hiernach arbeitet der Kläger in langfristig angesetzten Schichten. An schichtplanmäßigen Arbeitstagen arbeitet der Kläger jeweils acht Stunden. Die Beklagte verfährt bei der Berechnung der Gutschriften auf den Arbeitszeitkonten entsprechend der nachwirkenden Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit- und Freizeitplanung“ vom 06.12.2001 in Verbindung mit der „Vereinbarung über eine Testphase in der Abteilung Weiterverarbeitung über Arbeitszeit- und Freizeitplanung und Arbeitszeitflexibilisierung“ vom 15.03.2007.
Nach der Vereinbarung über eine Testphase in der Abteilung Weiterverarbeitung über Arbeitszeit- und Freizeitplanung und Arbeitszeitflexibilisierung werden über den langfristigen Schichtplan hinaus kurzfristige An- und Absagen von Schichten ermöglicht.
Im langfristigen Schichtplan war vorgesehen, dass der Kläger am 17.09.2007, 18.09.2007 und 19.09.2007 nicht arbeitet. Aufgrund der Vereinbarung über eine Testphase in der Abteilung Weiterverarbeitung über Arbeitszeit- und Freizeitplanung und Arbeitszeitflexibilisierung wurden für den Kläger kurzfristig die Schichten am 17.09.2007, am 18.09.2007 und am 19.09.2007 angesagt.
Der Kläger war damit einverstanden, arbeitete am 17.09.2007, war dann aber am 18.09.2007 und am 19.09.2007 arbeitsunfähig. Für diese beiden Tage schrieb die Beklagte keine Arbeitszeit […]


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