LAG Baden-Württemberg
Az.: 2 Sa 92/08
Urteil vom 17.06.2009
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.11.2008 – 29 Ca 4133/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten Ziff. 1 vom 16.05.2008 während der Elternzeit.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1 durch die Kündigung vom 16.05.2008 mit Ablauf des 31.08.2008 beendet worden ist, weil diese Kündigung nicht unwirksam ist.
1. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin findet die Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX, wonach eine Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung einer vom Integrationsamt erklärten Zustimmung bei schwerbehinderten Menschen zu erfolgen hat, bei einer Kündigung während der Elternzeit keine Anwendung. Eine analoge Anwendung der Einmonatsfrist des § 88 Abs 3 SGB IX käme nur dann in Betracht, wenn die Kündigungsregelung in § 18 Abs. 1 BEEG eine planwidrige Gesetzeslücke aufwiese (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einleitung vor § 1 Rn. 48 m.w.N.) Dies ist aber nicht der Fall. Die der vergleichbaren Norm im Mutterschutzgesetz (§ 18 Abs. 3 MuSchG) entsprechende Vorschrift weist keine planwidrige Regelungslücke auf. Die Schwangerschaft einer Frau und Elternzeit im Anschluss an die Geburt eines Kindes sind im Gegensatz zur Schwerbehinderung eines Menschen immer temporäre Tatbestände. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternze[…]