BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 234/06
Urteil vom 18.01.2007
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. November 2005 - 7 Sa 520/05 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2005 - 9 Ca 340/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Minderung seines Erwerbseinkommens geltend.
Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitnehmer der C. Der Beklagte war in diesem Unternehmen für Personalangelegenheiten zuständig, der Kläger war kaufmännischer Leiter. Am 27. August 2001 wurde der Kläger im Außenlager des Unternehmens von einem weiteren Arbeitnehmer des Unternehmens tätlich angegriffen und verletzt. Letzterer wurde wegen dieser Tat sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger verurteilt. Wegen der erlittenen Verletzungen war der Kläger bis zum 7. September 2001 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser Zeit wurde er mehrfach vom Beklagten angerufen. Der Beklagte monierte die Krankschreibung des Klägers und forderte ihn auf, die Strafanzeige gegen den Schädiger zurückzuziehen. Er hinterließ auf dem Anrufbeantworter des Klägers zahlreiche herabsetzende Äußerungen. So bezeichnete er den Kläger zB als „Schauspieler“, „Simulanten“, „Weib“, „Hure“, „Drecksack“ und „Arsch“ und kündigte ihm ua. an, er „kriege so auf den Sack“, wenn er nicht „das Ding zurück“ ziehe. Auch ein Verfahren gegen die den Kläger behandelnde Ärztin wurde in herabsetzender Weise angekündigt. Diese Äußerungen veranlassten den Kläger, selbst sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. August 2001 zum 30. September 2001 zu kündigen. Das Arbeitsgericht Aachen verurteilte den Arbeitgeber des Klägers zur Zahlung von 5.000,00 Euro als angemessene Abfindung gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat diese wegen Insolvenz seines früheren Arbeitgebers nicht erhalten. Er steht seit dem 1. Juli 2002 in einem neuen Arbeitsverhältnis; zuvor hatte er sich arbeitslos gemeldet.
Der Kläger macht im Streitfall den weiteren durch die Eigenkündigung entstandenen Verdi[…]