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Diskriminierung – bei Bewerbungsverfahren

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 7 Sa 980/08
Urteil vom 29.01.2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.07.2008 in Sachen 2 Ca 5549/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 30.07.2008 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 12.08.2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 15.08.2008 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 24.10.2008 – am 24.10.2008 begründen lassen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Dadurch, dass die Beklagte die Stellenbewerbung mit Schreiben vom 01.06.2007 abgelehnt habe, ohne ihn, den Kläger, zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben, habe sie gegen § 82 Satz 2 SGB IX verstoßen. Ein Verstoß gegen diese Norm indiziere gemäß § 22 AGG, dass die Beklagte den Kläger mit ihrer Stellenabsage entgegen § 1 AGG wegen seiner Behinderung benachteiligt habe. Diese Indizwirkung habe die Beklagte auch nicht widerlegen können. Entgegen den Behauptungen der Beklagten sei er, der Kläger, für die Stelle, um die er sich beworben gehabt habe, in jeder Hinsicht fachlich geeignet gewesen, auf keinen Fall jedoch fachlich „offensichtlich“ ungeeignet i. S. v. § 82 Satz 3 SGB IX.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die zwischenzeitlich bei ihm anerkannte volle Erwerbsminderung nichts mit seiner „fachlichen“ Eignung zu tun. Auch hätte die bei ihm attestierte volle Erwerbsminderung ihn nicht daran hindern können, ein vollschichtiges Arbeitsverhältnis für die Beklagte aufzunehmen. Der Bezug der Erwerbsminderungsrente beruhe nämlich darauf, dass er nicht in der Lage sei, mehr als viermal am Tag Wegstrecken von 500 m Länge in weniger als 20 Minuten zurückzulegen. Dies reiche aber nach der Rechtsprechung […]


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