Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (fristlose) bei Bremsenmanipulation eines Betriebsfahrzeugs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 18 Sa 2183/05
Urteil vom 14.06.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bielefeld, Az.: 1 Ca 931/05

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.10.2005 – 1 Ca 931/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die fristlose, vorsorglich fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Der am 24.05.1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat 11 Kinder, darunter ein behindertes Kind. Der Kläger ist noch für sieben Kinder unterhaltspflichtig.
Eingesetzt war der Kläger zuletzt als Kranfahrer für das Röhrenwerk der Beklagten. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt durchschnittlich 2.600,– € brutto.
Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in B3xxxxxxx-B4xxxxxxx cirka 325 Arbeitnehmer. In dem Betrieb in B3xxxxxxx-B4xxxxxxx ist ein Betriebsrat gewählt.
Am 25.02.2005 manipulierte der Kläger die Bremse des von dem Zeugen K5xxxxxxxx geführten Transportfahrzeugs in dessen Abwesenheit.
Mit Schreiben vom 02.03.2005, welches dem Betriebsrat am 02.03.2005 zuging, teilte die Beklagte dem Betriebsrat ihre Kündigungsabsicht wie folgt mit:
Anhörung nach § 102 BetrVG 7
Sehr geehrte Herren,
sehr geehrter Herr M5xxxxxxx,
wir wenden uns an Sie im Fall von Herrn J1xxx T1xxxxxx, geb. am 24.05.1955, verheiratet, 11 Kinder, wohnhaft A1xxxxxxx 51, 31xxx A2xxxxxxxx, bei uns beschäftigt seit dem 02.01.1989 als gewerblicher Mitarbeiter, zuletzt als Kranfahrer im Bereich Feinrohradjustage.
Wir beabsichtigen, das mit Herrn T1xxxxxx bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum nächstzulässigen Kündigungstermin (unter Berücksichtigung der in seinem Fall geltenden Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende) zu kündigen.
Die Kündigung sprechen wir als Tatkündigung aus. Herr T1xxxxxx wurde zu dem Sachverhalt im Einzelnen am 25.02.2005 und nochmals am 02.03.2005 angehört. Herr T1xxxxxx hat die Tat in dem am 25.02.2005 im Beisein der H[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv