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Rechtsanwälte Kotz GbR

Diffamierung des Arbeitgebers – Unterlassungsanspruch

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ArbG Bochum
Az: 3 Ca 1203/11
Urteil vom 09.02.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Unterlassung von Äußerungen auf der Website „…“.
Die Klägerin betreibt einen …
Die Beklagten waren bei der Klägerin in der Zeit vom 01.02.2011 bis zum 07.04.2011 beschäftigt. Der Beklagte zu 1) ist und die Beklagte zu 2). Die Arbeitsverhältnisse beider Beklagten wurden mit Schreiben vom 24.03.2011 innerhalb der Probezeit zum 07.04.2011 gekündigt. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung waren beide Beklagten arbeitsunfähig erkrankt.
Nach Ausspruch der Kündigungen fand auf dem …….-Profil des Beklagten zu 1) ein Dialog mit unter anderem folgenden Inhalt statt:
„Quizfrage: was passiert bei, wenn man nicht der Meinung des egozentrischen Chef ist und dann auch noch die Frechheit besitzt dazu zu stehen?“
Beklagter zu 1): „man wird gekündigt, per Telefon. Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef. Hat noch nicht mal den arsch in der Hose selbst anzurufen.“
Beklagte zu 2): „Kenn ich 😉 und das im Au! Ai Ai Ai was die ……. dazu sagt und vor allem… Verdi wird sich auch noch melden ;)“
Beklagte zu 2): „Man bedenke…Ich hab ja ganz normal Au, ist mit auch Latte 😀 aber bei dir war´s ein Arbeitsunfall:-D egaaaaaaal, du bekommst deine Kohle eh ganz normal, und der Chef seinen Fett weg ;)“
Beklagter zu 1): „nun wird er eben den Sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.“
(…)
Beklagte zu 2): „Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun. Den Job kannst du überall ausüben. Aber dieser laden wird es nich bereuen das mit uns abgezogen zu haben auf diese Art und Weise ;)“
(…)
Wegen des genauen Inhalts des Dialogs wird auf die sich […]


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