Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 7 Sa 1485/11
Urteil vom 03.02.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.08.2011 – 3 Ca 565/11 O – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14.04.2011 und um Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat April 2011 in Höhe von 6.006,44 € (brutto).
Der 1942 geborene Kläger ist auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 09.06.2008 seit dem 01.07.2008 als „Leiter technische Entwicklung/Konstruktion“ bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war zuvor Inhaber des Unternehmens der jetzigen Beklagten. Er veräußerte auf der Basis eines Kauf- und Übertragungsvertrages vom 09.06.2008 (im Folgenden: Kaufvertrag) die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Vorräte, den Kundenstamms sowie sonstige immaterielle Werte an die jetzige Beklagte.
Dem Kläger war ein Dienstwagen der Marke Ford, Typ S-Max, zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitsvertrag, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 4 bis 6 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, enthält – soweit für das Streitverfahren von Bedeutung – folgende Regelungen:
„(&)
§ 5 Dienstwagen
Der Angestellte erhält für die Dauer des Anstellungsverhältnisses einen Firmenwagen der oberen Mittelklasse, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf. Die auf die private Nutzung entfallende Steuer trägt der Arbeitnehmer.
§ 6 Spesenregelung
Bei Dienstreisen werden folgende Spesen ersetzt: Hotelkosten incl. Übernachtung und Frühstück, Flugkosten, Mietwagen der gehobenen Mittelklasse, dienstliche veranlasste Tankquittungen, Telefonkosten sowie sonstige Bewirtungskosten, die dem Geschäftszweck dienen.
(&)“
§ 2 des Arbeitsvertrages legt fest, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten fünf Jahre nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden könne.
Der Kläger reichte im Monat März 2011 vier Tankquittungen mit einem Gesamtwert von 376,66 € bei der Beklagten ein und bat um Erstattung der verauslagten B[…]