Amtsgericht Kamenz
Az.: 3 Owi 140 Js 6734/02
Beschluss vom 26.06.2002
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.06.2002 wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da die Ordnungswidrigkeit verjährt war. Jedoch wie kam es hierzu? Eine interessante Geschichte….
Der Fahrer, nennen wir Ihn Herr C ist juristisch und geschichtlich verbildet und verlangt für seine Tätigkeiten zudem noch einen Stundensatz von 120 Euro! Als Herr C den Bußgeldbescheid bzgl. seiner Geschwindigkeitsüberschreitung (lediglich 11 km/h – Geldbuße von 20 Euro) erhielt, sandte er folgendes Schreiben an das Landratsamt K:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weise den von Ihnen gestellten Bußgeldbescheid zurück und äußere mich nicht zur Sache.
Begründung:
Ich würde gerne von Ihnen erfahren, auf welcher Basis Sie einen Bußgeldbescheid ausstellen, da das Grundgesetz der BRD seit 17. Juli 1990 durch die Streichung des territorialen Geltungsbereiches (§23 GG) von den Alliierten in den 4+2-Verhandlungen in Paris durch Herrn James Baker ungültig gemacht wurde.
Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die Sie sich stützen, erloschen.
Sie handeln aber völkerrechtswidrig auf Gewohnheitsrecht. Dies ist Ihnen als ehemalige Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht erlaubt.
1. Damit ist wieder der alte verfassungsrechtliche Status des Deutschen Reichs in Kraft getreten und der kennt kein Gesetz für Ordnungswidrigkeiten nach StVO.
2. Laut Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage nichtig. Damit haben Sie grundsätzlich keine Kompetenz mehr, Bußgeldbescheide, Kostenbescheide o.ä. auszustellen. Ihnen fehlt dazu jegliche rechtsstaatliche Grundlage.
Ich erwarte von Ihnen die sofortige Einstellung des Verfahrens. Außerdem berechne ich Ihnen für die Bearbeitung dieses Schreibens einen Stundensatz 120,- €.
Den Bußgeldbescheid gebe ich Ihnen zu meiner Entlastung in diesem Brief zurück.
Hochachtungsvoll
C…………
Empfangsbestätigung für den u[…]