OLG Brandenburg
Az: 3 W 28/06
Beschluss vom 04.10.2006
Vorinstanz: Landgericht Potsdam – Az.: 8 O 545/05 (PKH)
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 04. Oktober 2006 b e s c h l o s s e n :
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 06. April 2006 – 8 O 545/05 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird – analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO – abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02.1988 – 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04. 1995 – 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).
II.
A. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, die für den jeweiligen Antragsteller ungünstig sind, findet nach § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (vgl. dazu Reichold aaO, § 127 Rdn. 2). Der Streitwert der Hauptsache übersteigt hier die so genannte Erwachsenheitssumme von gegenwärtig € 600,00 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Rechtsmittelführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Verteidigung gegen eine Klage, mit der sie als Gesamtschuldnerin aus einer – betragsmäßig beschränkten – selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung vom 29. Januar 2004 (Kopie Anlage K2 = GA I 25 f.) für Kontokorrentverbindlichkeiten der H… AG, deren Alleinaktionärin sie war, gemäß Kreditvertrag vom selben Tage (Kopie GA I 22 ff.) auf Zahlung von € 70.000,00 in Anspruch genommen wird. Im Übrigen bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde; insbesondere wurde sie von der Antragsstellerin form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO).
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht zurückgewiesen. Ihm sind auch keine[…]