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Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Gericht und Beweisgebühr

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LANDGERICHT KASSEL
Az.: 2 T 16/01
Beschluss vom 08.03.2001
Vorinstanz: AG Kassel – Az.: 415 C 6012/00

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel am 8. März 2001 beschlossen:
Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Erinnerung“ des Verfügungsklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Kassel vom 3.1.2001 (415 C 6012/00) wie folgt abgeändert:
Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 15.11.2000 sind vom Verfügungskläger 533,60 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.12.2000 an die Verfügungsbeklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 243,60 DM.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Erinnerung“ des Verfügungsklägers ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpfIG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Verfügungskläger wendet sich zu Recht dagegen, daß in die Kostenausgleichung eine 10/10-Beweisgebühr gemäß §§11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (aus einem Streitwert in Höhe von 3.000,00 DM) in Höhe von 210,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 243,60 DM) eingestellt wurde.
Durch die bloße Entgegennahme bzw. Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten durch das Amtsgericht Kassel im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2000 ist keine Beweisgebühr des Beklagtenvertreters angefallen.
Zwar kann in einem auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren eine Beweisaufnahme außer mit den ordentlichen Beweismitteln auch durch Glaubhaftmachung, insbesondere durch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, erfolgen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 31 Rdnr. 107).
Jedoch löst die Vorlage schriftlicher eidesstattlicher Versicherungen nach § 34 Abs. 1 BRAGO keine Beweisgebühr aus (ebenda).
Nicht anders ist der Fall zu behandeln, daß – wie hier – eine eidesstattliche Versicherung in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt wird.
Nur dann, wenn das Gerich[…]


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