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Kündigung (betriebsbedingte) – Sozialauswahl fehlerhaft

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 907/06
Urteil vom 05.06.2008

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2006 – 15 Sa 144/05 – aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Ka. Ludwigsburg, vom 18. November 2005 – 26 Ca 655/05 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der am 28. September 1956 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Beklagten, einer Herstellerin von Getrieben, als ungelernter Systemanlagenbediener beschäftigt. Er arbeitete zuletzt in der Härterei (= Wärmebehandlung) des Betriebs in L.

Am 11. November 2004 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich zur Durchführung der Kapazitätsanpassung im Jahre 2005, einen Sozialplan sowie eine Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl. Dem lag unter anderem der Beschluss der Beklagten zugrunde, einen bestimmten Getriebetyp (DC NCC 453) ab Juni 2005 in einem anderen Werk des Unternehmens (N) produzieren zu lassen. Die von der Beklagten erstellte Personalbedarfsberechnung für das Jahr 2005 ergab einen sukzessiven Wegfall von 25 Arbeitsplätzen in der Härterei im Betrieb L bis Ende 2005. Unter Berücksichtigung von altersbedingten Abgängen waren danach noch 16 Kündigungen auszusprechen. Für die vorzunehmende Sozialauswahl fasste die Beklagte entsprechend den Auswahlrichtlinien jeweils die Anlagenbediener der Härterei, der Fertigung und der Montage in eigenen Vergleichsgruppen zusammen. Der Kläger (Vergleichsgruppe VG 53 = Härterei/Wärmebehandlung), erzielte nach dem Punkteschema 43 Sozialpunkte. Einer Reihe von anderen Arbeitnehmern der Härterei, die weniger Punkte als der Kläger aufwiesen, wurde nicht gekündigt, davon drei Arbeitnehmer mit tariflichem Alterskündigungsschutz und sechzehn Arbeitnehmer, die auf einer der Bet[…]


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