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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Weiterbeschäftigungsanspruch

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 349/06
Urteil vom 23.11.2006

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 02. Februar 2006 - 9 Sa 328/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte, die vorläufige Weiterbeschäftigung und hilfsweise über die Wiedereinstellung des Klägers.
Der Kläger war seit dem 1. September 1980 bei der E.K. GmbH Deutschland und ihren Rechtsvorgängern zuletzt als Tischler auf der Basis des Anstellungsvertrages vom 19. März 1992 mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 10,93 Euro tätig. Bei der E.K. GmbH Deutschland waren zuletzt ca. 130 Arbeitnehmer in der Produktion von Holz- und Kunststofffenstern beschäftigt. Auf Antrag wurde über ihr Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 11. Dezember 2003 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H. P. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Insolvenzverwalter führte mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 10. bzw. 12. Dezember und 18. Dezember 2003 sowie am 8. Januar 2004 Gespräche über eine Betriebsveräußerung. Am 15. Dezember 2003 teilte der Insolvenzverwalter dem Kläger und den anderen Mitarbeitern in einer Betriebsversammlung mit, dass beabsichtigt sei, das Unternehmen zu veräußern und die Produktion aus diesen Gründen fortzuführen. Am 15. Januar 2004 fand zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Telefonat statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Insbesondere ist streitig, ob Verkaufsverhandlungen hierbei abgebrochen worden sind.
In einer Betriebsversammlung am 26. Januar 2004 teilte der Vertreter des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. M, den Arbeitnehmern mit, dass es nicht gelungen sei, einen Käufer zu finden, der Betrieb stillgelegt werden solle und lediglich in einer „Ausproduktion“ noch Restaufträge abzuarbeiten seien. Nach Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans mit dem Betriebsrat bestehe die Möglichkeit, einen so genannten Dreiseiten-Vertrag zu unterschreiben und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft zu begründen. Die Kündi[…]


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