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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – keiner bei Neuvergabe von Servicedienstleistungen

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 1043/06
Urteil vom 14.08.2007

Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2006 - 15 Sa 1314/06 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Mai 2006 - 8 Ca 1249/06 - wird zurückgewiesen, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen hat.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) wegen Betriebsstilllegung ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) infolge eines Betriebsübergangs.
Der Kläger war seit dem 15. September 1995 als Fachkraft für die Instandhaltung von gebäudetechnischen Anlagen gegen ein Bruttomonatsentgelt iHv. 2.200,00 Euro bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Diese erbrachte auf dem Campus V-Klinikum, einem Teilbereich des Universitätsklinikums C, technische Dienstleistungen, die die „Erbringung von technischer Betriebsleitung und Management, technischen Anlagen und Systembetrieb und Instandhaltung sowie gebäudetechnischen Servicedienst für die betriebs- und versorgungstechnischen Anlagen/Systeme für die Gebäude der Ring- und Nordbebauung“ umfassten. Die Beklagte zu 1) nutzte dafür Büro- und Aufenthaltsräume sowie Räume für Lager und Werkstatt des Klinikums. Dieses stellte auch eine Software für Reparaturaufträge sowie Wasser und Elektrizität zur Verfügung. Die betreuten technischen Anlagen, wie Klima-, Heizungs- und Elektroanlagen, waren Eigentum des Klinikums. Sonstige Facility-Leistungen erbrachte das Klinikum zum Teil selbst, teilweise wurden sie von Drittfirmen erbracht.
2005 wurde beschlossen, für alle Einzelstandorte des Klinikums C und alle Aufgaben des Facility-Managements nur noch einen Auftrag zu vergeben. Dafür wurde die Beklagte zu 2) gegründet, an der sich das Klinikum C zu 51 % und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus mehreren anderen Gesellsc[…]


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