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Betriebsübergang – Informationspflichten und Widerspruchsrecht

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 6 Sa 1809/07
Urteil vom 29.04.2008

Leitsätze:
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine – neue – Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 -)
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.08.2007 – 3 Ca 213/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht den Fortbestand seines Altersteilzeitverhältnisses mit der Beklagten aufgrund seines längere Zeit nach einem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs hiergegen geltend.

Der Kläger, der verheiratet ist und ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, ist seit dem 11.01.1993 bei der Beklagten als Wartungselektroniker zu einem Bruttoverdienst von 3.000,00 EUR beschäftigt.

Unter dem 18.12.2003 hatten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger ab 01.07.2005 bis 31.12.2007 die Arbeitsphase abzuwickeln hatte und sich ab 01.01.2008 bis 30.06.2010 in der Freistellungsphase befinden sollte.

Der Kläger war freigestelltes Betriebsratsmitglied der Beklagten.

Mit Vertrag vom 06.06.2005 hat die Beklagte – so ihr Vortrag – den Geschäftsbereich Com MD Mobile Devices an die C. Corporation mit Sitz in Taiwan verkauft. Hierzu schlossen die Parteien einen als „Master Sale and Purchase Agreement“ („MSPA“) bezeichneten Vertrag. Der weltweite Verkauf wurde zum 30.09.2005 vollzogen („Closing“).

Hierzu sah das MSPA vor, dass die Vermögensgegenstände Land für Land im Wege der Einzelrechtsübertragung („Asset Deal“) auf eine hierzu eigens gegründete Landesgesellschaft der C.-Gruppe übertragen[…]


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