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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang: bei Erwerb einzelner Betriebsmittel durch mehrere Unternehmen

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 769/06
Urteil vom 26.07.2007

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 23. Februar 2006 - 19 Sa 43/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D GmbH, der jetzigen Insolvenzschuldnerin, auf Grund eines Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 2) und 3) übergegangen ist und ob diese gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger weiterzubeschäftigen. Ferner streiten sie über die Wirksamkeit einer von der D GmbH sowie einer vom Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung.
Der 1965 geborene Kläger war seit 12. August 1991 bei der D GmbH, einem Unternehmen des Dachdeckerhandwerks, als Zimmermann beschäftigt. Er war Mitglied des Betriebsrats.
Die D GmbH hatte ihren Sitz und ihr Büro in der Dstraße 16 in O. Sie unterhielt ein Lager auf dem Grundstück Dstraße 11a in O, das sie von einem ihrer Geschäftsführer, U D, gemietet hatte. Sie nutzte 18 Fahrzeuge, einen Anhänger und einen Stapler. Zu ihren Maschinen zählten ua. vier auf dem Grundstück fest montierte Maschinen (Formatkreissäge, Hobelmaschine, Ablenkkreissäge und Biegemaschine), drei Lastenaufzüge, zwei Blechscheren, ein Schweißbrenner und ein Teerofen. Des Weiteren nutzte sie Gerüstteile und Schuttrohre. Geschäftsführer und Gesellschafter der D GmbH war neben U D, dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten zu 2), auch U Da, der jetzige Geschäftsführer der Beklagten zu 3).
Am 25. Oktober 2004 stellten die Geschäftsführer Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen der D GmbH. In dem zwischen der D GmbH und ihrem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich vom 12. November 2004 wurde festgestellt, dass mangels finanzieller Mittel und ausreichender Aufträge der Geschäftsbetrieb der D GmbH nicht fortgeführt werden könne und allen Arbeitnehmern gekündigt werden müsse. Bestandteil des Interessenausgleiches war eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter. Nachdem der Betriebsrat nach Anhörung zu den Kündigungen am 15. November 2004 mitgeteilt hatte, keine Stellungnahme abzugeben, kündigte die D GmbH mit Zustimmung des vorl[…]


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