BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 607/07
Urteil vom 25.09.2008
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2007 - 7 Sa 1432/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Beklagte einen Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Kläger zuvor beschäftigt war, gemäß § 613a BGB übernommen hat.
Der Kläger war seit 1987 im Wachdienst auf dem Truppenübungsplatz B bei verschiedenen Arbeitgebern tätig.
Dieser Truppenübungsplatz wird seit dem 1. April 1958 von der Bundeswehr betrieben. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die zuständige Wehrbereichsverwaltung, erteilte seit der Übernahme des Truppenübungsplatzes B Bewachungsaufträge zur Bewachung dieses Truppenübungsplatzes an private Unternehmen. Seit dem 1. Oktober 2000 war der Kläger auf dem Truppenübungsplatz B bei der N GmbH & Co. KG, die die Bewachung im Rahmen eines Bewachungsauftrages durchführte, als Mitarbeiter im Wachdienst tätig. Mit Schreiben vom 30. September 2005 kündigte dieses Unternehmen das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2006, 7.00 Uhr, mit der Begründung, der Bewachungsauftrag für das Objekt Truppenübungsplatz B ende zu diesem Termin. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung hatte die Bundesrepublik Deutschland noch keinen neuen Bewachungsauftrag abgeschlossen. Nachdem im November 2005 bekannt geworden war, dass die Beklagte den Zuschlag für den Bewachungsauftrag ab dem 1. Januar 2006 erhalten hatte, bewarb sich der Kläger am 25. November 2005 schriftlich um eine Stelle bei der Beklagten. Seine Bewerbung wurde nicht berücksichtigt.
Die Beklagte führte den Bewachungsauftrag auf dem Truppenübungsplatz B seit dem 1. Januar 2006 durch. Sie hatte mindestens 14 der 36 Vollbeschäftigten und 5 der 12 Aushilfskräfte der N GmbH & Co. KG, die im Wachdienst auf dem Truppenübungsplatz B tätig gewesen waren, eingestellt. Die Einteilung des Personals erfolgte bei der Beklagten im Wesentlichen dergestalt, dass einem erfahrenen „Altarbeitnehmer“ jeweils ein neuer Arbeitnehmer zugeteilt wurde.