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Betriebsrentenerhöhung – Anpassungsprüfung

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 14 (3) Sa 700/06
Urteil vom 18.12.2006

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 02.05.2006 7 Ca 4801/06 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betriebsrentenbetrag in Höhe von 1.402,10 EUR brutto zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen.

Der Kläger bezieht als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten ein ihm zugesagtes Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Dieser Verband bündelt die Anpassungsprüfung für Betriebsrenten, die von den ihm angeschlossenen Unternehmen gezahlt werden, dreijährig. Die Beklagte erhöhte aufgrund entsprechender Beschlüsse des Bochumer Verbandes die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.1997 um 2,0 % und zum 01.01.2000 um 1,2 %.

Der Kläger hat geltend gemacht, seine Betriebsrente hätte jeweils ausgehend vom vorausgegangenen Anpassungstermin in Höhe der Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 um 5,6 % und zum 01.01.2000 um 3,44 % angepasst werden müssen. Er hat von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2005 die Zahlung eines rückständigen Restbetrages von 15.556,97 EUR brutto nebst Zinsen verlangt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Abweisung des Zinsbegehrens stattgegeben. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verlangt im Wege der Anschlussberufung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2006 einen weiteren Betriebsrentenbetrag von 1.402,10 EUR brutto.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussberufung des Klägers dagegen begründet.

A. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit diese noch zur Entscheidung steht, zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Betriebsrente für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2005 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 15.556,97 EUR brutto.

I. Das Arbeitsgericht hat richtig gesehen, dass der Kläger keinen originären Anspruch auf nachträg[…]


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