LSG Hessen
Az: L 8/14 KR 1188/03
Urteil vom 19.10.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Fulda, Az.: S 4/1 KR 573/02, Urteil vom 09.10.2003
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2004 wird aufgehoben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 47.778,88 Euro nachgefordert worden sind. Im Übrigen wird die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.) zur Hälfte zu tragen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 109.582,26 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beigeladene zu 1.) zur Klägerin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Der Beigeladene zu 1.) war vom 1. September 1991 bis zum 30. Juni 1998 auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen, zuletzt des Lohnvorvertrages vom 28. Januar 1997, für die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen als Transportfahrer im System von „X.“ tätig. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) bestand darin, mit einem von ihm zur Verfügung gestellten, nach den Vorgaben der Klägerin lackierten und beschrifteten Fahrzeug Paketsendungen von Kunden der Klägerin abzuholen und diese zum Depot der Klägerin zu befördern bzw. im Depot aufgenommene Paketsendungen zu den Empfängern zu bringen. Hierbei war dem Beigeladenen zu 1.) ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt. Er hatte sein Fahrzeug in der Zeit von Montag bis Freitag der Klägerin zur Verfügung zu stellen und dieses in den Farben und mit dem Schriftzug der Klägerin zu lackieren. Der Fahrer des Fahrzeugs war verpflichtet, morgens um 6:00 Uhr im Betrieb der Klägerin zu erscheinen, um die von ihm zu transportierenden Pakete entgegen zu nehmen. Bei der Auslieferung der Pakete hatte der Fahrer die von der Klägerin bestimmte „Imagekleidung“ zu tragen. Dem Beigeladenen war es gestattet, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen andere Fahrer einzusetzen. Für die Fuhrtätigkeit erhielt der Beigeladene zu 1.) eine Grundvergütung[…]