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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befristungsabrede Arbeitsverhältnis – Wirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Mainz
Az: 8 Sa 230/11
Urteil vom 12.10.2011

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2011, Az.: 9 Ca 2050/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2006 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als technische Assistentin für Zschutz beim beklagten Land – dort beim Landesamt für Z, Y und X, Abteilung 6 (Messinstitut, Zentrallabor) – beschäftigt. Der letzte, unter dem Datum vom 18.09.2009 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Bestimmung:
„Frau C. wird befristet bis zum 30. September 2010 als Vollbeschäftigte zur Krankheitsvertretung von Frau Martina M. weiterbeschäftigt.
Das Beschäftigungsverhältnis von Frau C. endet zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem Frau M. ihre Beschäftigung wieder aufnimmt.“
Mit ihrer am 13.10.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2010 hinaus geltend gemacht.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, der Personalrat sei bezüglich der Befristung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei Abschluss des Vertrages
vom 18.09.2009 sei aufgrund der Schwere der Erkrankung von Frau M. bekannt gewesen, dass diese nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Es gebe für ihre Tätigkeit auch einen dauerhaften Bedarf. Sie habe lediglich zwei Aufgabengebiete, nämlich die Chlorophyllanalytik und das Gelöste Sulfid, die zuvor von Frau M. bearbeitet worden seien, übernommen. Die übrigen, ihr – der Klägerin – seit Beginn ihrer Tätigkeit für das beklagte Land übertragenen und weiterhin ausgeübten Tätigkeiten hätte Frau M. – unter anderem im Hinblick auf ihre Ausbildung – nicht ausführen können.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2010 fortbesteht bzw. das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 30.09.20[…]


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