Landesarbeitsgericht Köln
Az: 8 Sa 364/11
Urteil vom 18.05.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.06.2010 – 2 Ca 957/10 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte, einen vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag sowie einen Antrag des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Die im Rechtsstreit weitergehend geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug hat der Kläger durch Erklärung zu Protokoll der Kammersitzung vom 18.05.2011 vor dem Landesarbeitsgericht zurückgenommen. Die Beklagte hat in diese teilweise Klagerücknahme eingewilligt.
Der 1968 geborene Kläger ist verheiratet und desweiteren 2 Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit April 1998 als Gärtner beim Beklagten beschäftigt gegen eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung von 2.800,00 -. Der Kläger ist zu 70 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und war im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigung seit März 2004 der Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen im Dezernat des Beklagten.
Der Kläger ist anlässlich seiner Einstellung beim Beklagten am 01.04.2008 im Rahmen einer Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen unter anderem auf die Strafvorschrift des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) hingewiesen worden.
Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.04.2010 fristlos und zwar sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22.04.2010 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage.
Die Beklagte stützt die Kündigung darauf, dass sie dem Kläger vorwirft, am 16.08.2006 in der Dienststelle des Beklagten im Freilichtmuseum K heimlich Gespräche mit Hilfe eines Aufnahmegeräts aufgezeichnet zu haben. Sie stützt die Künd[…]