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Arbeitszeitverringerung –  Anmeldung Elternzeit – Teilzeitantrag

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LAG Hamm
Az: 9 Sa 1553/05
Urteil vom 15.08.2006

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 16.06.2005 – 2 Ca 2963/04 – wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten der Berufung, auch soweit sie durch die übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich des Antrages des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit veranlasst sind, werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Ursprünglich war weiterer Streitgegenstand die Frage eines Anspruches des Klägers auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit, welcher durch Zeitablauf erledigt ist.

Der am 18.04.1961 geborene und verheiratete Kläger ist gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Das jüngere Kind wurde am 12.02.2003 geboren. Der Kläger lebt mit seiner Familie in W1xxxxxxx. Ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt und er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Parteien schlossen unter dem 13.03.2003 einen Anstellungsvertrag, wonach der Kläger ab 01.04.2003 als Reiseverkehrskaufmann angestellt wird. Die vom Kläger zuletzt bezogene Bruttomonatsvergütung lag bei 2.250,00 EUR bei einer 40-Stunden-Woche.

Die Beklagte formulierte unter dem 14.05., 02.06. und 05.07.2004 jeweils eine an den Kläger gerichtete Abmahnung, in welchen sie auf aus ihrer Sicht bestehende Leistungsdefizite bei der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger hinwies.

Mit Schreiben vom 16.07.2004 beantragte sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Integrationsamt – in Münster die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Klägers. Zur Begründung trug sie Leistungsdefizite vor. In diesem Antrag formulierte sie unter der Rubrik „Angaben zum Beschäftigungsbetrieb“, dass mit Stand 16.07.2004 16 Festangestellte in Voll- und Teilzeit, zwei Geschäftsführer, sechs Auszubildende und sechs Aushilfen beschäftigt seien. Wegen der Einzelheiten dieses Antrages wird auf die Kopie Blatt 51 – 54 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21.09.2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit folgendem Anliegen:

„Elternzeit mit Teilzeit

Guten Tag, sehr geehrte Frau H2xxx,

ich bitte Sie um eine schriftliche Bestätigung meiner Elternzeit in der Zeit vom 17.11.2004-11.2.2006 mit einer wöchentlichen Teilzeitarbeit von 3 Tagen á 8 Stunden.

Ich würde gerne Montags, Dienstags und Donnerstags je 8 Stunden zwisch[…]


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