OLG Frankfurt am Main
Az.: 8 U 172/94
Verkündet am 10.01.1995
Vorinstanz: LG Gießen – Az.: 2 O 212/94
In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1994 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das. Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. April 1994 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Grundstück der Gemarkung eingetragen im Grundbuch von Band 10, Blatt 357, Flur 1 Nr. 66/1 Hof- und Gebäudefläche 1310 m an den Kläger herauszugeben, die Auflassung an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung auf den Kläger zu bewilligen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung. des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- DM abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 232.761,46 DM.
T a t b e s t a n d:
Der am 2.2.1924 geborene Kläger übertrug seinem Schwiegersohn, dem Beklagten zu 1), und seiner Tochter, der Beklagten zu 2), durch notarielle Urkunde vom 23. 8. 1989 sein in
der Gemarkung gelegenes Hausgrundstück. Im Gegenzug wurde ihm ein Einsitzrecht an der Erdgeschoßwohnung eingeräumt. Ferner verpflichteten -sich die Beklagten, inkranken und alterschwachen Tagen für die Verköstigung und Pflege des Klägers zu sorgen. Wegen der Einzelheiten der im Übergabevertrag getroffenen Vereinbarungen wird auf 81. 12 – 18 d.A. verwiesen.
Die im Vertrag vereinbarten Rechte wurden im Grundbuch gewahrt.
In den folgenden Jahren kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Der Kläger ließ jedoch durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. 9. 1991 mitteilen, daß er die Streitigkeiten der Vergangenheit für beendet ansehe.
Der Beklagte zu 1) beauftragte am 6. 1. 1992 einen Makler mit der Vermittlung der Veräußerung des Hausgrundstückes. In dem schriftlichen[…]