(Stand: 01.07.1999 – gültig bis 30.06.2001)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Frankfurt handelt!
I. Vorbemerkung
Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt a. M. erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des BGH und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen. Für den 2. Familiensenat in Kassel stehen besonders die Berechnungsbeispiele unter diesem Vorbehalt.
II. Verfügbares Einkommen
1. Ausgangspunkt sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich der Steuer- und Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berücksichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden.
2. Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z.B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf längere Zeiträume umgelegt werden.
3. Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.
4. Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann von einer anzurechnenden häuslichen Ersparnis von einem Drittel ausgegangen werden.
5. Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z.B. Blindengeld, Wohngeld, Pflegegeld, BAföG, Erziehungsgeld. Soll mit der Leistung ein Mehr- oder Sonderbedarf wegen der Lebenssituation des Empfängers gedeckt werden, ist dieser Bedarf konkret darzulegen – gegebenenfalls zu schätzen – und in erster Linie von diesen Leistungen, sonst vom Einkommen[…]