Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az.: 4 Sa 529/06
Urteil vom 03.05.2007
Vorinstanz: Arbeitsgericht Elmshorn, Az.: 5 Ca 1153 c/06
In dem Rechtsstreit pp. hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.09.2006 – 5 Ca 1153 c/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Im Übrigen wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Die 47 Jahre alte und verheiratete Klägerin trat am 30. November 1991 als Reiseverkehrskauffrau in die Dienste der Beklagten ein. Zuletzt arbeitete sie in Teilzeit 21,5 Stunden pro Woche und erhielt dafür einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 860,00 EUR. Die Beklagte schickte die Klägerin als Expedientin und Reiseverkehrskauffrau regelmäßig auf Informationsreisen verschiedenster Reiseveranstalter. In der Zeit vom 20. bis 24. Juni 2006 nahm sie an einer von der …-Touristik veranstalteten Seminarreise nach XY (griech. Insel) teil. Die Beklagte zahlte ihr während der Seminarreise die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung weiter. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin während dieser Reise alkoholbedingt ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte. Verantwortlich für die Durchführung der Seminarreise war die Distriktleiterin Nord der …-Touristik, die Zeugin B.. Die Reisegruppe bestand aus sieben Reisebüroinhabern, sechs Büroleitern und zwei Expedienten. Am 26. Juni 2006 informierte die Zeugin B. den Geschäftsführer der Beklagten Bi telefonisch über das (streitige) Verhalten der Klägerin während der Seminarreise. Daraufhin wandte sich dieser an die Büroleiterin in B., die Zeugin F.. Die Zeugin F. erklärte ihm, aufgrund der Aussagen der weiteren Mitarbeiter Ka. und S. sei der Verdacht aufgekommen, dass die Klägerin möglicherweise ein Alkoholproblem habe. Allerdings hatten Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin bisher nicht beim Trinken von Alkohol im Betrieb angetroffen.
Am 26[…]