Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az.: 2 Sa 155/06
Urteil vom 18.07.2006
Vorinstanz: ArbG Elmshorn, Az.: 5 Ca 1791 d/05
In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.03.2006 – 5 Ca 1791 d/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Im Übrigen wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 01.03.2005 bis 11.04.2005 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.
Der Kläger ist am ….1944 geboren. Bei der Beklagten wurde er mit Wirkung vom 10.08.1971 als technischer Entwickler eingestellt. Seine Vergütung betrug zuletzt 5.000,00 EUR brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen durch fristgerechte Kündigung der Beklagten aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2005 beendet worden.
Am 30.06.2004 erlitt der Kläger einen unverschuldeten Wegeunfall. Das Fahrzeug des Klägers wurde zerstört. Der Kläger erlitt folgende Verletzungen
– dislozierte Sternumfraktur
– Rippenfraktur rechts
– Rippenfraktur links
– Lungenkontusion
– Prellung rechtes Kniegelenk.
Der Schadenersatzanspruch wurde vom … Versicherungsverein reguliert. Der Kläger war bis zum 03.10.2004 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 13.09.2004 erfolgte eine Wiedereingliederung für zwei Wochen mit vier Stunden täglich. Nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit hatte der Kläger zunächst Erholungsurlaub und nahm seine Arbeit bei der Beklagten ab Januar 2005 wieder auf.
Am 28.10.2004 schloss der Kläger mit dem … Versicherungsverein einen Abfindungsvergleich (Bl. 81 d. A.), demzufolge noch restliche 3.500,00 EUR an ihn gezahlt werden sollten. Insgesamt hat der Kläger rund 42.000,00 EUR erhalten,[…]