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Vollstreckungsschutz bei Eheleuten – unpfändbares Arbeitseinkommen

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZB 32/07
Urteil vom 27.03.2008
Vorinstanzen:
AG Stollberg, Az.: 1 M 1227/06, Entscheidung vom 21.11.2006
LG Chemnitz, Az.: 3 T 1131/06, Entscheidung vom 23.02.2007

Leitsätze:
Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 27. März 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.919,95 € sowie Gerichtskosten in Höhe von 1.014,69 € zuzüglich Zinsen und Kosten für Zwangsvollstreckung.
Wegen dieser Forderungen erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Forderungen der Schuldnerin zu 1 gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Drittschuldnerin ist eine Sparkasse, bei der die Schuldnerin zu 1 ein Girokonto unterhält. Auf dieses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, der über keine eigene Kontoverbindung verfügt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsvaters eines der drei Kinder der Schuldnerin zu 1 überwiesen.
Auf Antrag der Schuldnerin zu 1 hat das Amtsgericht die Pfändung des Guthabens für den Monat November 2006 in Höhe von 1.486,14 € aufgehoben; der Betrag setzt sich zusammen aus 1.299,01 € Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2 und 187,13 € Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter […]


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